Vorbereitung auf die EU-KI-Verordnung
Was unterscheidet Anbieter und Betreiber im AI Act?
Die Rolle hängt vom jeweiligen System und Ihrer Tätigkeit ab. Ein fertiges Werkzeug zu nutzen und ein System unter eigenem Namen bereitzustellen sind unterschiedliche Handlungen. Ein bezahltes Abonnement beantwortet nicht jede Frage.
Wer ist Anbieter nach Artikel 3?
Ein Anbieter entwickelt ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt. Auch die Inbetriebnahme des KI-Systems unter eigenem Namen ist erfasst. Die Bereitstellung kann entgeltlich oder unentgeltlich sein.
Sie müssen weder den Code selbst geschrieben haben noch ein Abonnement weiterverkaufen. Auch eine beauftragte Entwicklung für den Eigenbedarf kann die Anbieterfrage aufwerfen. Prüfen Sie Entwicklung, Namen und Inbetriebnahme für das konkrete System.
Bei einem Hochrisikosystem hat der Anbieter Pflichten zu Risikomanagement, Dokumentation und Konformitätsbewertung. Die Erklärung nach Artikel 47 und die CE-Kennzeichnung nach Artikel 48 sind keine allgemeinen Anforderungen an jedes KI-Werkzeug oder -Modell. Das Verfahren nach Artikel 43 richtet sich nach der Kategorie. Gehen Sie weder immer von einer Selbstbewertung noch immer von einem externen Zertifikat aus.
Wer ist Betreiber nach Artikel 3?
Ein Betreiber verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung, außerhalb einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit. Dazu kann die Nutzung eines fremden CRM-Assistenten, Schreibwerkzeugs oder Chatbots gehören. Der Kauf eines Zugangs allein macht Sie nicht automatisch zum Anbieter des zugrunde liegenden Produkts.
Prüfen Sie aber, was Sie beauftragt, verändert und unter eigenem Namen bereitgestellt haben. Ein fertiger Baustein schließt andere Rollen für das System, in das Sie ihn einbauen, nicht aus. Das Verzeichnis sollte den konkreten Einsatz beschreiben, nicht nur den Produktnamen.
KI-Kompetenz nach Artikel 4, Transparenz nach Artikel 50 und Hochrisikopflichten haben unterschiedliche Voraussetzungen. Artikel 26 betrifft Betreiber von Hochrisikosystemen. Prüfen Sie auch Anwendungsdatum und Übergangsregeln.
Wann übernehmen Sie Anbieterpflichten?
Artikel 25 behandelt die Übernahme von Verantwortung für ein Hochrisikosystem durch Betreiber, Einführer, Händler oder andere Dritte:
- Sie versehen ein bereits auf dem Markt befindliches oder in Betrieb genommenes Hochrisikosystem mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke. Dabei ist der Vorbehalt zu vertraglichen Regelungen über die Pflichtenzuweisung zu beachten.
- Sie verändern ein vorhandenes Hochrisikosystem wesentlich, wobei es weiterhin als hochriskant gilt.
- Sie ändern die Zweckbestimmung eines vorhandenen, bislang nicht als hochriskant eingestuften Systems so, dass es nach Artikel 6 zum Hochrisikosystem wird.
Nicht jede neue Einstellung und jeder Logowechsel begründen dieselbe Rolle. Halten Sie Zweckbestimmung, Änderungen und Vertragsbeziehungen fest. Prüfen Sie die Voraussetzungen für den Einzelfall. Ein Modell mit allgemeinem Verwendungszweck und das fertige System sind ebenfalls zu unterscheiden.
Welche Pflichten hat der Betreiber eines Hochrisikosystems?
Artikel 26 umfasst die Nutzung nach Anleitung, fachkundiges menschliches Aufsichtspersonal und geeignete Eingabedaten, soweit diese unter Ihrer Kontrolle stehen. Überwachen Sie den Betrieb. Befolgen Sie die einschlägigen Regeln zur Meldung von Risiken oder schwerwiegenden Vorfällen und zur Aussetzung der Nutzung.
Bewahren Sie automatisch erzeugte Protokolle auf, soweit sie unter Ihrer Kontrolle stehen: für einen der Zweckbestimmung angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, sofern das anwendbare Unionsrecht oder nationale Recht nichts anderes vorsieht. Datenschutzregeln werden dadurch nicht aufgehoben. Bei einem Einsatz am Arbeitsplatz informieren Sie betroffene Beschäftigte und ihre Vertretungen vor der Nutzung nach den geltenden Regeln.
Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27 betrifft bestimmte Betreiber und Hochrisikoeinsätze, mit der Ausnahme für Anhang III Nummer 2. Setzen Sie diese weder für jeden Betreiber voraus noch mit der Erklärung des Anbieters gleich.
Fragen
Wir bezahlen nur für ein fremdes Werkzeug. Sind wir Anbieter?
Das Abonnement allein reicht für diese Einordnung nicht aus. Die übliche Nutzung in Ihrer Verantwortung spricht für eine Betreiberrolle. Prüfen Sie auch beauftragte Entwicklungen, Ihren Namen, Änderungen und Zweckbestimmung.
Kann ein Unternehmen beide Rollen haben?
Ja. Sie können etwa ein fremdes Werkzeug nutzen und ein anderes System unter eigener Marke anbieten. Prüfen Sie die Rolle für jedes System und jede Tätigkeit. Geben Sie nicht dem gesamten Unternehmen ein einziges Etikett.
Unterschreibt der Betreiber eine Konformitätserklärung?
Nicht allein deshalb, weil er ein System nutzt. Die Erklärungspflicht bei Hochrisikosystemen liegt beim Anbieter. Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeiten zusätzlich diese Rolle begründen, statt sich nur auf den Abonnementvertrag zu verlassen.
Quellen
Weiterführende Artikel
Nächster Schritt
Halten Sie die Rolle für jedes Werkzeug und jeden Einsatz fest.
Die Vorbereitung auf die EU-KI-Verordnung ordnet Werkzeuge, Rollen und anwendbare Artikel mit Quellen und Datumsangaben. Strittige rechtliche Einordnungen werden zur rechtlichen Prüfung festgehalten.
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