Prüfung der digitalen Zugänglichkeit

Für wen gilt der European Accessibility Act?

Beginnen Sie beim Produkt oder der Dienstleistung und bei der Person, die sie nutzt. Eine Website allein entscheidet nicht, ob der European Accessibility Act Sie erfasst. Prüfen Sie Kategorie, Unternehmensrolle und Ausnahmen, bevor Sie eine technische Prüfung beauftragen. Sie zeigt technische Lücken, keine rechtliche Konformität.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind erfasst?

Die Richtlinie (EU) 2019/882 enthält eine bestimmte Liste. Zu den Produkten gehören Verbrauchercomputer und Betriebssysteme, bestimmte Selbstbedienungsterminals, Verbrauchergeräte für elektronische Kommunikation und den Zugang zu audiovisuellen Diensten sowie E-Book-Lesegeräte. Für jede Kategorie gelten Definitionen und Grenzen. Nicht jedes „digitale Produkt“ fällt automatisch darunter.

Erfasste Dienstleistungen umfassen elektronische Kommunikation, den Zugang zu audiovisuellen Medien, bestimmte Teile der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books mit zugehöriger Spezialsoftware und elektronischen Geschäftsverkehr. Bei Dienstleistungen ist die Erbringung für Verbraucher maßgeblich. Der zentrale Anwendungsbeginn ist der 28. Juni 2025; einschlägige Übergangsregeln und Ausnahmen müssen gesondert geprüft werden.

Verbraucher bedeutet hier nicht jeder Geschäftskunde. Klären Sie, ob die natürliche Person außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Das ist wichtig, wenn eine Website Unternehmen und Verbraucher bedient.

Welche Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen?

Die Definition erfasst ein Unternehmen mit weniger als 10 Personen und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR. Der jeweilige Höchstbetrag darf also erreicht werden; die beiden Finanzkriterien sind Alternativen. Ersetzen Sie sie nicht durch „unter“ und verlangen Sie nicht, dass beide Beträge unter der Grenze liegen.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie und den damit verbundenen Pflichten ausgenommen. Das befreit nicht von allen Gesetzen. Für Produkte gilt nicht dieselbe vollständige Ausnahme: Die Entlastung bei der Dokumentation einer Bewertung wesentlicher Veränderungen oder unverhältnismäßiger Belastungen beseitigt beispielsweise nicht sämtliche Produktpflichten.

Bestimmen Sie den Status nicht allein anhand der heute im Büro anwesenden Beschäftigten. Sammeln Sie die erforderlichen Unternehmensangaben und prüfen Sie die Regeln für den konkreten Fall. Betrachten Sie bei gemischten Tätigkeiten Dienstleistungen und Produkte getrennt.

B2B oder B2C: Was ist zu prüfen?

Betrachten Sie die tatsächliche Dienstleistung, nicht nur Ihre Unternehmensbeschreibung. Eine reine Dienstleistung zwischen Unternehmen liegt grundsätzlich außerhalb des Verbraucherbezugs dieser Liste. Ermöglicht dieselbe Website auch Verbraucherverträge, entscheidet ein „B2B“-Hinweis die Frage nicht allein.

Bereiten Sie für die Prüfung folgende Angaben vor:

Wo ist das Unternehmen registriert?

Eine Registrierung außerhalb der EU reicht nicht aus, um den European Accessibility Act bei der Prüfung auszuklammern. Betrachten Sie das Angebot erfasster Produkte und Dienstleistungen im EU-Markt, Ihre Rolle und das anwendbare nationale Recht. Ob ein konkreter grenzüberschreitender Verkauf einer bestimmten Rechtsordnung unterliegt, erfordert eine Einzelfallbewertung.

Das ursprünglich veröffentlichte bulgarische Gesetz verteilt die Dienstleistungsaufsicht nach Dienstleistungsart. Für den elektronischen Geschäftsverkehr nennt es die Verbraucherschutzkommission. Gehen Sie nicht von einer einzigen zuständigen Stelle aus; prüfen Sie aktuelles Recht und die Behörde für Ihre Tätigkeit.

Fragen

Ist ein Kleinstunternehmen mit einem erfassten Produkt ausgenommen?

Nicht in derselben Weise wie ein Dienstleistungsanbieter. Prüfen Sie Produktpflichten und konkrete Entlastung getrennt. Die Befreiung von der Dokumentation einer bestimmten Bewertung befreit nicht von allen Anforderungen an das Produkt.

Betrifft der European Accessibility Act auch mobile Apps?

Maßgeblich ist die Dienstleistung, nicht allein die Oberfläche. Die Definition des elektronischen Geschäftsverkehrs umfasst Leistungen über Websites und mobile Geräte; bei erfassten Verkehrsdiensten sind auch Apps vorgesehen. Daraus folgt nicht, dass jede App erfasst ist.

Beweist eine technische Prüfung rechtliche Konformität?

Nicht für sich genommen. Sie erfasst technische Befunde im vereinbarten Umfang. Anwendbare Rechtspflichten, Ausnahmen und erforderliche Konformitätsinformationen müssen getrennt bestimmt werden. Eine Korrekturliste ist kein rechtliches Zertifikat.

Quellen

Weiterführende Artikel

Nächster Schritt

Erst der Geltungsbereich, dann die Website.

Klären Sie vor der Website-Prüfung den Geltungsbereich. Sind Sie erfasst und nutzen die Ausnahme für Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen nicht, zeigt die Prüfung der digitalen Zugänglichkeit Abweichungen Ihrer Website von WCAG 2.2 Stufe AA. Diese technische Prüfung stellt für sich genommen keine rechtliche Konformität fest.

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oder schreiben Sie an contact@ergostrat.com